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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma/Agentur Tourismus Turn GmbH, Stand Januar 2024 § 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Tourismus Turn GmbH (nachfolgend „Tourismus Turn“) für die Erbringung von Leistungen der Agentur gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen der*des Kund*in erkennt Tourismus Turn nicht an, es sei denn, Tourismus Turn stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. § 2 Vertragsabschluss, Leistungsumfang 1. Angebote von Tourismus Turn sind freibleibend. 2. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Tourismus Turn über die in dem Auftrag/Bestellung der*des Kund*in näher bezeichneten Leistungsbeschreibungen zustande, welche auch per E-Mail erfolgen kann. 3. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, die auch per E-Mail erfolgen kann, durch Tourismus Turn. 4. Tourismus Turn erbringt seine Leistungen auf Grundlage der vor Auftragserteilung mitgeteilten Anforderungen und Vorgaben der*des Kund*in. Soweit ein Re-Briefing, Pflichtenheft, Konzept, Drehbuch oder eine sonstige Leistungsbeschreibung auf Grundlage dieser Anforderungen erstellt wurden, bildet diese die Grundlage der Leistungen. 5. Von Tourismus Turn erstellte Leistungsbeschreibungen und Protokolle gelten als genehmigt, wenn die*der Kund*in nicht innerhalb von fünf Werktagen/einer Arbeitswoche Änderungswünsche oder Anmerkungen schriftlich oder in Textform Tourismus Turn mitteilt. 6. Hinsichtlich der gestalterischen und künstlerischen Ausarbeitung und Umsetzung hat Tourismus Turn im Rahmen etwaiger Vorgaben der*des Kund*in Gestaltungsfreiheit. Soweit nicht anders vereinbart, bestehen die Leistungen aus einer Konzeptions-, Entwurfs- und Umsetzungsphase. Nach Abschluss jeder Phase bilden deren Ergebnisse die Grundlage für die nächste Phase. Soweit die*der Kund*in die Ergebnisse einer Phase freigibt oder abnimmt, können hiervon abweichende oder zusätzliche Anforderungen in einer nachfolgenden Phase nur gegen gesonderte Vergütung beansprucht werden. 7. Tourismus Turn ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer*innen einzuschalten. 8. Aufgrund gesonderter Absprache können Fremdleistungen von Zulieferer*innen von Tourismus Turn im Namen und auf Rechnung der*des Kund*in vergeben werden. Soweit genehmigte Fremdleistungen von Tourismus Turn im Namen der*des Kund*in vergeben werden, stellt die*der Kundin Tourismus Turn von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei. § 3 Mitwirkungspflichten der*des Kund*in Soweit nicht anders vereinbart und notwendig, wird die*der Kund*in Unternehmens- und Produktinformationen, Daten, Texte, Fotos, Filme und sonstige Beiträge und Informationen (im folgenden „Inhalte“) zur Erfüllung der Leistungen von Tourismus Turn liefern bzw. unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Inhalte sind fristgerecht und unter Einräumung sämtlicher zweckentsprechender Nutzungsrechte zu liefern. Die*der Kund*in steht dafür ein, dass sie*er zur Verwertung aller von ihr*ihm übergebenen Inhalte berechtigt ist. Für die Fehlerhaftigkeit überlassener Inhalte ist die*der Kund*in verantwortlich. 2. Soweit Leistungen oder Mitwirkende von der*vom Kund*in beigestellt werden müssen, damit Tourismus Turn seine vereinbarten Leistungsverpflichtung erfüllen kann, ist die*der Kund*in für die vollständige und rechtzeitige Beistellung verantwortlich. Die*der Kund*in trägt die Kosten der beizustellenden Leistungen und Mitwirkenden und ist für die Abklärung der Rechte und Nutzung dieser Leistungen und Mitwirkenden verantwortlich. 3. Die*der Kund*in ist zu angemessenen Mitwirkung bei der Erfüllung der Leistungen von Tourismus Turn verpflichtet, insbesondere bei der Konzeption und Umsetzung von Leistungen. Hierbei wird die*der Kund*in bei Testläufen, Präsentationen, Abnahmetests und sonstigen abzustimmenden Sachverhalten im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung und Entscheidung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche sind Tourismus Turn jeweils unverzüglich mitzuteilen. 4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die*der Kund*in zu vertreten hat, so kann Tourismus Turn pro Woche der Verzögerung 0,5 % der Gesamtvergütung als Mehraufwand, insgesamt maximal jedoch 5 % der Gesamtvergütung als pauschalierten Mehraufwand verlangen. Die*der Kund*in ist berechtigt, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben vorbehalten. Ebenso ist Tourismus Turn berechtigt, nach zweifacher erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung mit Fristsetzung, eine Abschlagszahlung in Höhe der bislang von Tourismus Turn erbrachten Leistungen zu verlangen. 5. Ist die*der Kund*in zur Verwendung der durch Tourismus Turn überlassenen Inhalte nicht berechtigt, stellt sie*er Tourismus Turn von allen Ersatzansprüchen Dritter, deren Rechte hierdurch verletzt wurden, vollumfänglich frei sowie erstattet Tourismus Turn die entsprechenden Kosten der Rechtsverteidigung. 6. Die*der Kund*in nennt Tourismus Turn jeweils vor Beginn des Auftrages bzw. des zu bearbeitenden Projektes das zur Verfügung stehende Budget, das bei der Planung und Durchführung nicht überschritten werden soll. Nennt sie*er keine Obergrenze, hat sie*er die dadurch verursachten Nachteile und Kosten bei Tourismus Turn auszugleichen. § 4 Kündigung, Annullierungskosten 1. Kündigt die*der Kund*in einen erteilten Auftrag vorzeitig, ohne dass die Kündigung durch Tourismus Turn zu verantworten ist oder tritt die*der Kund*in unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Tourismus Turn – unbeschadet der Möglichkeit, eine höhere Vergütung oder Schaden geltend machen – pauschal 30 v. H. der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn als Ersatzpauschale fordern. 2. Der*dem Kund*in bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder Vergütung vorbehalten. 3. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Leistungsvereinbarung mit einer monatlichen Vergütung für Tourismus Turn, die auch in einem monatlichen Retainer bestehen kann, kann von jeder Partei ordentlich nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 5 Termine, Fertigstellungsfristen, Abnahme 1. Termine und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn Tourismus Turn hat diese ausdrücklich schriftlich bestätigt. 2. Termine und Fertigstellungsfristen verlängern sich bei Verzögerungen durch höhere Gewalt oder andere von Tourismus Turn nicht zu verantwortende Ereignisse um die Dauer der Verzögerung. Die*der Kund*in wird in diesem Fall benachrichtigt. 3. Alle Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sämtliche Unterlagen, Informationen und Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen der*des Kund*in rechtzeitig, vollständig und vollständig lesbar bei Tourismus Turn eintreffen. Für Terminverzögerungen übernimmt Tourismus Turn keine Haftung, wenn sie durch verspätet, unvollständig oder nicht vollständig lesbar eingereichte Kund*innenunterlagen, -informationen oder -erklärungen, durch Änderungswünsche der*des Kund*in oder durch Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges verursacht wurden. 4. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Fertigungsmustern, Konzeptionen etc. durch die*den Kund*in ist die Leistungsfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung der Leistung an die*den Kund*in bis zum Eintreffen einer Stellungnahme der*des Kund*in bei Tourismus Turn. 5. Erfordern die präsentierten und/oder gelieferten Leistungen und Werke eine Abnahme durch die*den Kunde*in, so hat die*der Kund*in diese, soweit nicht wesentliche Mängel vorliegen, unverzüglich abzunehmen. Eine Ingebrauchnahme oder Nutzung der gelieferten Arbeiten und Werke stellt eine rechtsverbindliche Abnahme dar. § 6 Änderungsverlangen (Change Request) 1. Verlangt die*der Kund*in während der Auftragsdurchführung abweichend von dem vereinbartem Leistungsumfang, zusätzliche Leistungen, die Auswirkungen auf die Vergütung und Termine haben (nachfolgend: „Change Request“), und ist Tourismus Turn diese Leistung zumutbar, wird Tourismus Turn ein Änderungsangebot unterbreiten. Über das Änderungsangebot muss die*der Kundin innerhalb von fünf Werktagen entscheiden. Bei Nichteinigung über ein Change Request wird die ursprünglich vereinbarte Leistung weiter erbracht. 2. Soweit weitergehende Leistungen von Tourismus Turn auf Aufforderung der*des Kund*in erbracht werden, ohne dass Tourismus Turn hierzu vertraglich oder auf Grundlage eines vereinbarten Change Requests verpflichtet ist, werden diese Leistungen auf Grundlage der vereinbarten bzw. üblichen Tagessätze von Tourismus Turn nach Aufwand abgerechnet. § 7 Vergütung, Umsatzsteuer, Kalkulationsrisiko, ausländische Steuern, Fremdleistungen 1. Die Angebotspreise von Tourismus Turn sind freibleibend. Sie gelten netto, zuzüglich der im Einzelfall anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt der Wechselkurs vom Tag des Angebots. Verändert sich der Wechselkurs während der Durchführung des Vertrages um mehr als 1%, kann Tourismus Turn die eigene Vergütung anpassen. Ein Anpassungsanspruch der*des Kund*in besteht nicht. 2. Die Vergütung von Tourismus Turn richtet sich nach Art und Umfang der Leistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung beschrieben und berechnet sind. Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den jeweils aktuellen Stundensätzen von Tourismus Turn für die beteiligten Leistungsgruppen. 3. In der Vergütung sind die Leistungen und ggf. die Einräumung von Nutzungsrechten enthalten. 4. Reise- und Nebenkosten sowie Spesen werden gesondert abgerechnet und auf Anforderung der*des Kund*in auch belegt. 5. Verursacht die*der Kund*in durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages höhere Kosten (z. B. für Produktion, Versand, Logistik, Zollabwicklung etc.) als geplant, werden diese der*dem Kund*in weiter berechnet. Das gilt auch dann, wenn die nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zur Überschreitung einer Budgetgrenze führen. 6. Für den Fall, dass bei ausländischen Zulieferer*innen oder Subunternehmer*innen Umsatzsteuer anfällt, die Tourismus Turn im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommt, hat die*der Kund*in Tourismus Turn von der ausländischen Umsatzsteuer freizustellen. Die Bruttorechnung der*des ausländischen Zulieferer*in oder Subunternehmer*in wird der*dem Kund*in als Nettopreis in Rechnung gestellt. Tourismus Turn bezahlt der*dem Kund*in nach Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens die Vorsteuer unverzüglich insoweit zurück, als sie erstattet wurde. Die*der Kund*in hat Tourismus Turn von ausländischer Quellensteuer freizustellen, unabhängig davon ob eine Erstattung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens möglich ist oder nicht. Die Quellensteuer wird der*dem Kund*in als Nettopreis weiterberechnet. Im Falle der Erstattung wird Tourismus Turn unverzüglich den Erstattungsbetrag an die*den Kund*in zurückzahlen. § 8 Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder gesonderten schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 2. Nach Beauftragung kann Tourismus Turn aus der Auftragssumme einen angemessenen Vorschuss anfordern, mindestens jedoch 30% der vereinbarten Vergütung. Ist die*der Kund*in mit der Zahlung einer Abschlagsrechnung mehr als vierzehn Tage in Zahlungsverzug, kann Tourismus Turn vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ferner zulässig, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der*des Kund*in beantragt worden ist. 3. Für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages ist Tourismus Turn berechtigt, für die erbrachten Leistungen Zwischenabrechnungen zu erstellen. Ist die*der Kund*in mit der Zahlung einer Zwischenabrechnung mehr als vierzehn Tage in Zahlungsverzug, kann Tourismus Turn vom Vertrag zurücktreten. 4. Nach Auftragsausführung und Abnahme erstellt Tourismus Turn eine Schlussrechnung, in der sämtliche Leistungen, Auslagen und Kosten, sowie die bereits geleisteten Akontozahlungen ausgewiesen sind. Die Rechnung ist sofort ohne Abzug und ohne Vorlage von Nachweisen zahlungsfällig. 5. Aufrechnungsrechte stehen der*dem Kund*in nur zu, wenn ihre*seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Tourismus Turn anerkannt sind. Außerdem ist die*der Kund*in zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ihr*sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 9 Aufbewahrungspflicht von Tourismus Turn Nach Beendigung des Auftrags ist Tourismus Turn frei, sämtliche Vorlagen, Entwürfe, Arbeitsmaterialien und sonstige selbst erstellte oder von der*vom Kund*in überlassenen Unterlagen an die*den Kund*in heraus bzw. zurückzugeben, aufzubewahren oder zu vernichten bzw. zu löschen. Eine Verpflichtung zur Heraus-/Rückgabe oder zur Vernichtung/Löschung besteht nicht. § 10 Urheberechte, Nutzungsrechte 1. An den Konzeptionen, gestalterischen Leistungen (inkl. Entwürfe, Markennamen, Präsentationen etc.), Softwareentwicklungen, Filmen, Animationen und sonstigen kreativen Leistungen von Tourismus Turn (im Folgenden: „Werke“) werden die Nutzungsrechte, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der*dem Kund*in erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt. 2. Soweit nicht ein anderes schriftlich vereinbart ist, wird der*dem Kund*in an den Werken ein einfaches, nicht-exklusives, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht zur Verwendung in der vereinbarten Nutzungsart eingeräumt. Eine Herausgabe eines Quellcodes ist nicht geschuldet, soweit es sich nicht um Open Source-Software handelt. Die Nutzungsrechte können nicht an Dritte weiter übertragen oder unterlizenziert werden, es sei denn, es wird eine gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart und gezahlt. 3. Werke dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung oder Vereinbarung von Tourismus Turn nicht verändert oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Digitale Fassungen von Werken, soweit deren Überlassung nicht die Hauptleistung ist, werden nur gegengesonderte Vergütung überlassen und dürfen nur nach vorherigen Zustimmung geändert werden. 4. Die*der Kund*in ist verpflichtet, auf den Vervielfältigungsstücken, bei der Veröffentlichung, bei der öffentlich Zugänglichmachung und/oder Abbildung der Werke Tourismus Turn zu benennen. 5. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 – 4 berechtigen Tourismus Turn, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung für das Werk von der*vom Kund*in zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, ist die übliche Vergütung zugrunde zu legen. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens. 6. Vorschläge der*des Kund*in oder ihrer*seiner Mitarbeiter*innen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen ebenso kein Miturheberrecht. 7. Sofern im Rahmen der Leistungen von Tourismus Turn Open-Source-Software verwendet wird, richtet sich die Nutzungsbefugnis in Abweichung zu den zuvor genannten Regelungen nach den jeweils geltenden Lizenzbestimmungen für diese Software. Die*der Kund*in ist verpflichtet, die entsprechenden Informationspflichten und Lizenzbestimmungen einzuhalten. Der Quellcode wird von Tourismus Turn gemäß den jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen offengelegt und veröffentlicht. 8. Ausgeschlossen von der Nutzungsrechteeinräumung sind Rechte von Tourismus Turn an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen, Media-Einkaufsmethoden und ähnlichem, welche das unternehmensspezifische Know-how der Agentur darstellen. 9. Tourismus Turn ist berechtigt, die von ihr geschaffenen Werke und Leistungen im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Ebenso ist Tourismus Turn berechtigt, von den für die*den Kund*in gestalteten Kommunikationsmitteln, Entwürfen etc. auf eigene Kosten Mehrfertigungen in beliebiger Menge herzustellen und zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Darüber hinaus ist Tourismus Turn berechtigt, die Tätigkeit für eine*n Kund*in im Rahmen eigener Werbemaßnahmen oder Aktionen zu erwähnen oder in der Presse zu veröffentlichen. § 11 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG 1. Wenn die Leistungen von Tourismus Turn ausschließlich in der Beratung der*des Kund*in besteht, ist die*der Kund*in für die von ihm praktizierte Nutzung, Verwertung und Umsetzung der von Tourismus Turn erbrachten Beratungsergebnisse selbst verantwortlich. Tourismus Turn gewährleiste nicht den Erfolg seiner Beratungsleistungen. 2. Die*der Kund*in hat gelieferte Leistungen von Tourismus Turn unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel bzw. versteckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich oder in Textform Tourismus Turn mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als genehmigt. 3. Soweit bei Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen ein von Tourismus Turn zu vertretender Mangel der Leistungen vorliegt, ist Tourismus Turn wahlweise zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. 4. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlschlägt, ist die*der Kund*in nach ihrer*seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht. 5. Tourismus Turn gewährleistet nicht die Schutz- und Eintragungsfähigkeit ihrer Leistungen und Arbeiten, steht jedoch dafür ein, dass der bestimmungsgemäßen Nutzung durch die*den Kund*in keine Rechte Dritter entgegenstehen. 6. Jegliche Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn Schutzrechte geltend gemacht werden, die die Agentur nicht kennen konnte oder die vertraglichen Leistungen nicht vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Schutzrechtsverletzung durch eine Änderung verursacht wurde, die die*der Kund*in selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat. 7. Für von der*vom Kund*in gelieferte Inhalte und Werke sowie von ihr*ihm beigestellte Leistungen und Mitwirkende und deren Verwertung in den Leistungen von Tourismus Turn steht Tourismus Turn nicht ein. 8. Bestehen seitens Tourismus Turn rechtliche Bedenken hinsichtlich der von der*vom Kund*in gewünschten Leistungen und/oder Inhalte und wurden diese nach Mitteilung der Bedenken dennoch auf Wunsch der*des Kund*in durchgeführt, so haftet Tourismus Turn nicht für die rechtliche Zulässigkeit dieser Leistungen. Soweit die*der Kund*in eine rechtliche Prüfung wünscht, ist diese gesondert zu vergüten. 9. Die Gewährleistungsfrist bei Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. 10. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 11. Tourismus Turn wird die von ihr entworfenen Vorlagen, Entwürfe etc. der*dem Kund*in vorlegen, damit dieser die darin enthaltenen inhaltlichen Angaben überprüfen kann. Gibt die*der Kund*in die Vorlagen und/oder Entwürfe frei, übernimmt sie*er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der inhaltlichen Angaben. 12. Im Übrigen haftet Tourismus Turn bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und bei Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz unbeschränkt. 13. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Tourismus Turn nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die*der Kund*in vertrauen darf). Tourismus Turn haftet hierbei jedoch maximal bis zu einem Schaden in Höhe der vereinbarten Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 14. Soweit die Haftung von Tourismus Turn ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter*innen, Vertreter*innen und Erfüllungsgehilfen. § 12 Geheimhaltungspflicht 1. Die*der Kund*in ist verpflichtet, über sämtliche ihr*ihm bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Tourismus Turn sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und diese nicht zu veröffentlichen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne sein Verschulden bekannt werden. 2. Die*der Kund*in steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren*seinen Mitarbeiter*innen und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird. 3. Verletzt die*der Kund*in oder eine der Personen gemäß den vorstehenden Absätzen die Schweigepflicht, so hat sie*er Tourismus Turn eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Netto-Auftragsvolumens, mindestens jedoch € 50.000 zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, wenn sie*er, ihre*seine Mitarbeiter*innen und seine Erfüllungsgehilfen die Verletzung der Schweigepflicht nicht zu vertreten hat. § 13 Schlussbestimmungen 1. Sofern die*der Kund*in Kauffrau*mann ist, ist Berlin Gerichtsstand; Tourismus Turn ist jedoch berechtigt, die*den Kund*inn auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. 2. Für die Geschäftsbeziehungen und für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Tourismus Turn und der*dem Kund*in ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. § 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma/Agentur Tourismus Turn GmbH, Stand Januar 2024 § 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Tourismus Turn GmbH (nachfolgend „Tourismus Turn“) für die Erbringung von Leistungen der Agentur gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen der*des Kund*in erkennt Tourismus Turn nicht an, es sei denn, Tourismus Turn stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. § 2 Vertragsabschluss, Leistungsumfang 1. Angebote von Tourismus Turn sind freibleibend. 2. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Tourismus Turn über die in dem Auftrag/Bestellung der*des Kund*in näher bezeichneten Leistungsbeschreibungen zustande, welche auch per E-Mail erfolgen kann. 3. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, die auch per E-Mail erfolgen kann, durch Tourismus Turn. 4. Tourismus Turn erbringt seine Leistungen auf Grundlage der vor Auftragserteilung mitgeteilten Anforderungen und Vorgaben der*des Kund*in. Soweit ein Re-Briefing, Pflichtenheft, Konzept, Drehbuch oder eine sonstige Leistungsbeschreibung auf Grundlage dieser Anforderungen erstellt wurden, bildet diese die Grundlage der Leistungen. 5. Von Tourismus Turn erstellte Leistungsbeschreibungen und Protokolle gelten als genehmigt, wenn die*der Kund*in nicht innerhalb von fünf Werktagen/einer Arbeitswoche Änderungswünsche oder Anmerkungen schriftlich oder in Textform Tourismus Turn mitteilt. 6. Hinsichtlich der gestalterischen und künstlerischen Ausarbeitung und Umsetzung hat Tourismus Turn im Rahmen etwaiger Vorgaben der*des Kund*in Gestaltungsfreiheit. Soweit nicht anders vereinbart, bestehen die Leistungen aus einer Konzeptions-, Entwurfs- und Umsetzungsphase. Nach Abschluss jeder Phase bilden deren Ergebnisse die Grundlage für die nächste Phase. Soweit die*der Kund*in die Ergebnisse einer Phase freigibt oder abnimmt, können hiervon abweichende oder zusätzliche Anforderungen in einer nachfolgenden Phase nur gegen gesonderte Vergütung beansprucht werden. 7. Tourismus Turn ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer*innen einzuschalten. 8. Aufgrund gesonderter Absprache können Fremdleistungen von Zulieferer*innen von Tourismus Turn im Namen und auf Rechnung der*des Kund*in vergeben werden. Soweit genehmigte Fremdleistungen von Tourismus Turn im Namen der*des Kund*in vergeben werden, stellt die*der Kundin Tourismus Turn von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei. § 3 Mitwirkungspflichten der*des Kund*in Soweit nicht anders vereinbart und notwendig, wird die*der Kund*in Unternehmens- und Produktinformationen, Daten, Texte, Fotos, Filme und sonstige Beiträge und Informationen (im folgenden „Inhalte“) zur Erfüllung der Leistungen von Tourismus Turn liefern bzw. unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Inhalte sind fristgerecht und unter Einräumung sämtlicher zweckentsprechender Nutzungsrechte zu liefern. Die*der Kund*in steht dafür ein, dass sie*er zur Verwertung aller von ihr*ihm übergebenen Inhalte berechtigt ist. Für die Fehlerhaftigkeit überlassener Inhalte ist die*der Kund*in verantwortlich. 2. Soweit Leistungen oder Mitwirkende von der*vom Kund*in beigestellt werden müssen, damit Tourismus Turn seine vereinbarten Leistungsverpflichtung erfüllen kann, ist die*der Kund*in für die vollständige und rechtzeitige Beistellung verantwortlich. Die*der Kund*in trägt die Kosten der beizustellenden Leistungen und Mitwirkenden und ist für die Abklärung der Rechte und Nutzung dieser Leistungen und Mitwirkenden verantwortlich. 3. Die*der Kund*in ist zu angemessenen Mitwirkung bei der Erfüllung der Leistungen von Tourismus Turn verpflichtet, insbesondere bei der Konzeption und Umsetzung von Leistungen. Hierbei wird die*der Kund*in bei Testläufen, Präsentationen, Abnahmetests und sonstigen abzustimmenden Sachverhalten im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung und Entscheidung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche sind Tourismus Turn jeweils unverzüglich mitzuteilen. 4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die*der Kund*in zu vertreten hat, so kann Tourismus Turn pro Woche der Verzögerung 0,5 % der Gesamtvergütung als Mehraufwand, insgesamt maximal jedoch 5 % der Gesamtvergütung als pauschalierten Mehraufwand verlangen. Die*der Kund*in ist berechtigt, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben vorbehalten. Ebenso ist Tourismus Turn berechtigt, nach zweifacher erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung mit Fristsetzung, eine Abschlagszahlung in Höhe der bislang von Tourismus Turn erbrachten Leistungen zu verlangen. 5. Ist die*der Kund*in zur Verwendung der durch Tourismus Turn überlassenen Inhalte nicht berechtigt, stellt sie*er Tourismus Turn von allen Ersatzansprüchen Dritter, deren Rechte hierdurch verletzt wurden, vollumfänglich frei sowie erstattet Tourismus Turn die entsprechenden Kosten der Rechtsverteidigung. 6. Die*der Kund*in nennt Tourismus Turn jeweils vor Beginn des Auftrages bzw. des zu bearbeitenden Projektes das zur Verfügung stehende Budget, das bei der Planung und Durchführung nicht überschritten werden soll. Nennt sie*er keine Obergrenze, hat sie*er die dadurch verursachten Nachteile und Kosten bei Tourismus Turn auszugleichen. § 4 Kündigung, Annullierungskosten 1. Kündigt die*der Kund*in einen erteilten Auftrag vorzeitig, ohne dass die Kündigung durch Tourismus Turn zu verantworten ist oder tritt die*der Kund*in unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Tourismus Turn – unbeschadet der Möglichkeit, eine höhere Vergütung oder Schaden geltend machen – pauschal 30 v. H. der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn als Ersatzpauschale fordern. 2. Der*dem Kund*in bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder Vergütung vorbehalten. 3. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Leistungsvereinbarung mit einer monatlichen Vergütung für Tourismus Turn, die auch in einem monatlichen Retainer bestehen kann, kann von jeder Partei ordentlich nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 5 Termine, Fertigstellungsfristen, Abnahme 1. Termine und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn Tourismus Turn hat diese ausdrücklich schriftlich bestätigt. 2. Termine und Fertigstellungsfristen verlängern sich bei Verzögerungen durch höhere Gewalt oder andere von Tourismus Turn nicht zu verantwortende Ereignisse um die Dauer der Verzögerung. Die*der Kund*in wird in diesem Fall benachrichtigt. 3. Alle Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sämtliche Unterlagen, Informationen und Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen der*des Kund*in rechtzeitig, vollständig und vollständig lesbar bei Tourismus Turn eintreffen. Für Terminverzögerungen übernimmt Tourismus Turn keine Haftung, wenn sie durch verspätet, unvollständig oder nicht vollständig lesbar eingereichte Kund*innenunterlagen, -informationen oder -erklärungen, durch Änderungswünsche der*des Kund*in oder durch Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges verursacht wurden. 4. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Fertigungsmustern, Konzeptionen etc. durch die*den Kund*in ist die Leistungsfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung der Leistung an die*den Kund*in bis zum Eintreffen einer Stellungnahme der*des Kund*in bei Tourismus Turn. 5. Erfordern die präsentierten und/oder gelieferten Leistungen und Werke eine Abnahme durch die*den Kunde*in, so hat die*der Kund*in diese, soweit nicht wesentliche Mängel vorliegen, unverzüglich abzunehmen. Eine Ingebrauchnahme oder Nutzung der gelieferten Arbeiten und Werke stellt eine rechtsverbindliche Abnahme dar. § 6 Änderungsverlangen (Change Request) 1. Verlangt die*der Kund*in während der Auftragsdurchführung abweichend von dem vereinbartem Leistungsumfang, zusätzliche Leistungen, die Auswirkungen auf die Vergütung und Termine haben (nachfolgend: „Change Request“), und ist Tourismus Turn diese Leistung zumutbar, wird Tourismus Turn ein Änderungsangebot unterbreiten. Über das Änderungsangebot muss die*der Kundin innerhalb von fünf Werktagen entscheiden. Bei Nichteinigung über ein Change Request wird die ursprünglich vereinbarte Leistung weiter erbracht. 2. Soweit weitergehende Leistungen von Tourismus Turn auf Aufforderung der*des Kund*in erbracht werden, ohne dass Tourismus Turn hierzu vertraglich oder auf Grundlage eines vereinbarten Change Requests verpflichtet ist, werden diese Leistungen auf Grundlage der vereinbarten bzw. üblichen Tagessätze von Tourismus Turn nach Aufwand abgerechnet. § 7 Vergütung, Umsatzsteuer, Kalkulationsrisiko, ausländische Steuern, Fremdleistungen 1. Die Angebotspreise von Tourismus Turn sind freibleibend. Sie gelten netto, zuzüglich der im Einzelfall anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt der Wechselkurs vom Tag des Angebots. Verändert sich der Wechselkurs während der Durchführung des Vertrages um mehr als 1%, kann Tourismus Turn die eigene Vergütung anpassen. Ein Anpassungsanspruch der*des Kund*in besteht nicht. 2. Die Vergütung von Tourismus Turn richtet sich nach Art und Umfang der Leistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung beschrieben und berechnet sind. Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den jeweils aktuellen Stundensätzen von Tourismus Turn für die beteiligten Leistungsgruppen. 3. In der Vergütung sind die Leistungen und ggf. die Einräumung von Nutzungsrechten enthalten. 4. Reise- und Nebenkosten sowie Spesen werden gesondert abgerechnet und auf Anforderung der*des Kund*in auch belegt. 5. Verursacht die*der Kund*in durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages höhere Kosten (z. B. für Produktion, Versand, Logistik, Zollabwicklung etc.) als geplant, werden diese der*dem Kund*in weiter berechnet. Das gilt auch dann, wenn die nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zur Überschreitung einer Budgetgrenze führen. 6. Für den Fall, dass bei ausländischen Zulieferer*innen oder Subunternehmer*innen Umsatzsteuer anfällt, die Tourismus Turn im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommt, hat die*der Kund*in Tourismus Turn von der ausländischen Umsatzsteuer freizustellen. Die Bruttorechnung der*des ausländischen Zulieferer*in oder Subunternehmer*in wird der*dem Kund*in als Nettopreis in Rechnung gestellt. Tourismus Turn bezahlt der*dem Kund*in nach Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens die Vorsteuer unverzüglich insoweit zurück, als sie erstattet wurde. Die*der Kund*in hat Tourismus Turn von ausländischer Quellensteuer freizustellen, unabhängig davon ob eine Erstattung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens möglich ist oder nicht. Die Quellensteuer wird der*dem Kund*in als Nettopreis weiterberechnet. Im Falle der Erstattung wird Tourismus Turn unverzüglich den Erstattungsbetrag an die*den Kund*in zurückzahlen. § 8 Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder gesonderten schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 2. Nach Beauftragung kann Tourismus Turn aus der Auftragssumme einen angemessenen Vorschuss anfordern, mindestens jedoch 30% der vereinbarten Vergütung. Ist die*der Kund*in mit der Zahlung einer Abschlagsrechnung mehr als vierzehn Tage in Zahlungsverzug, kann Tourismus Turn vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ferner zulässig, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der*des Kund*in beantragt worden ist. 3. Für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages ist Tourismus Turn berechtigt, für die erbrachten Leistungen Zwischenabrechnungen zu erstellen. Ist die*der Kund*in mit der Zahlung einer Zwischenabrechnung mehr als vierzehn Tage in Zahlungsverzug, kann Tourismus Turn vom Vertrag zurücktreten. 4. Nach Auftragsausführung und Abnahme erstellt Tourismus Turn eine Schlussrechnung, in der sämtliche Leistungen, Auslagen und Kosten, sowie die bereits geleisteten Akontozahlungen ausgewiesen sind. Die Rechnung ist sofort ohne Abzug und ohne Vorlage von Nachweisen zahlungsfällig. 5. Aufrechnungsrechte stehen der*dem Kund*in nur zu, wenn ihre*seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Tourismus Turn anerkannt sind. Außerdem ist die*der Kund*in zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ihr*sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 9 Aufbewahrungspflicht von Tourismus Turn Nach Beendigung des Auftrags ist Tourismus Turn frei, sämtliche Vorlagen, Entwürfe, Arbeitsmaterialien und sonstige selbst erstellte oder von der*vom Kund*in überlassenen Unterlagen an die*den Kund*in heraus bzw. zurückzugeben, aufzubewahren oder zu vernichten bzw. zu löschen. Eine Verpflichtung zur Heraus-/Rückgabe oder zur Vernichtung/Löschung besteht nicht. § 10 Urheberechte, Nutzungsrechte 1. An den Konzeptionen, gestalterischen Leistungen (inkl. Entwürfe, Markennamen, Präsentationen etc.), Softwareentwicklungen, Filmen, Animationen und sonstigen kreativen Leistungen von Tourismus Turn (im Folgenden: „Werke“) werden die Nutzungsrechte, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der*dem Kund*in erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt. 2. Soweit nicht ein anderes schriftlich vereinbart ist, wird der*dem Kund*in an den Werken ein einfaches, nicht-exklusives, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht zur Verwendung in der vereinbarten Nutzungsart eingeräumt. Eine Herausgabe eines Quellcodes ist nicht geschuldet, soweit es sich nicht um Open Source-Software handelt. Die Nutzungsrechte können nicht an Dritte weiter übertragen oder unterlizenziert werden, es sei denn, es wird eine gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart und gezahlt. 3. Werke dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung oder Vereinbarung von Tourismus Turn nicht verändert oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Digitale Fassungen von Werken, soweit deren Überlassung nicht die Hauptleistung ist, werden nur gegengesonderte Vergütung überlassen und dürfen nur nach vorherigen Zustimmung geändert werden. 4. Die*der Kund*in ist verpflichtet, auf den Vervielfältigungsstücken, bei der Veröffentlichung, bei der öffentlich Zugänglichmachung und/oder Abbildung der Werke Tourismus Turn zu benennen. 5. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 – 4 berechtigen Tourismus Turn, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung für das Werk von der*vom Kund*in zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, ist die übliche Vergütung zugrunde zu legen. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens. 6. Vorschläge der*des Kund*in oder ihrer*seiner Mitarbeiter*innen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen ebenso kein Miturheberrecht. 7. Sofern im Rahmen der Leistungen von Tourismus Turn Open-Source-Software verwendet wird, richtet sich die Nutzungsbefugnis in Abweichung zu den zuvor genannten Regelungen nach den jeweils geltenden Lizenzbestimmungen für diese Software. Die*der Kund*in ist verpflichtet, die entsprechenden Informationspflichten und Lizenzbestimmungen einzuhalten. Der Quellcode wird von Tourismus Turn gemäß den jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen offengelegt und veröffentlicht. 8. Ausgeschlossen von der Nutzungsrechteeinräumung sind Rechte von Tourismus Turn an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen, Media-Einkaufsmethoden und ähnlichem, welche das unternehmensspezifische Know-how der Agentur darstellen. 9. Tourismus Turn ist berechtigt, die von ihr geschaffenen Werke und Leistungen im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Ebenso ist Tourismus Turn berechtigt, von den für die*den Kund*in gestalteten Kommunikationsmitteln, Entwürfen etc. auf eigene Kosten Mehrfertigungen in beliebiger Menge herzustellen und zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Darüber hinaus ist Tourismus Turn berechtigt, die Tätigkeit für eine*n Kund*in im Rahmen eigener Werbemaßnahmen oder Aktionen zu erwähnen oder in der Presse zu veröffentlichen. § 11 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG 1. Wenn die Leistungen von Tourismus Turn ausschließlich in der Beratung der*des Kund*in besteht, ist die*der Kund*in für die von ihm praktizierte Nutzung, Verwertung und Umsetzung der von Tourismus Turn erbrachten Beratungsergebnisse selbst verantwortlich. Tourismus Turn gewährleiste nicht den Erfolg seiner Beratungsleistungen. 2. Die*der Kund*in hat gelieferte Leistungen von Tourismus Turn unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel bzw. versteckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich oder in Textform Tourismus Turn mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als genehmigt. 3. Soweit bei Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen ein von Tourismus Turn zu vertretender Mangel der Leistungen vorliegt, ist Tourismus Turn wahlweise zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. 4. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlschlägt, ist die*der Kund*in nach ihrer*seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht. 5. Tourismus Turn gewährleistet nicht die Schutz- und Eintragungsfähigkeit ihrer Leistungen und Arbeiten, steht jedoch dafür ein, dass der bestimmungsgemäßen Nutzung durch die*den Kund*in keine Rechte Dritter entgegenstehen. 6. Jegliche Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn Schutzrechte geltend gemacht werden, die die Agentur nicht kennen konnte oder die vertraglichen Leistungen nicht vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Schutzrechtsverletzung durch eine Änderung verursacht wurde, die die*der Kund*in selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat. 7. Für von der*vom Kund*in gelieferte Inhalte und Werke sowie von ihr*ihm beigestellte Leistungen und Mitwirkende und deren Verwertung in den Leistungen von Tourismus Turn steht Tourismus Turn nicht ein. 8. Bestehen seitens Tourismus Turn rechtliche Bedenken hinsichtlich der von der*vom Kund*in gewünschten Leistungen und/oder Inhalte und wurden diese nach Mitteilung der Bedenken dennoch auf Wunsch der*des Kund*in durchgeführt, so haftet Tourismus Turn nicht für die rechtliche Zulässigkeit dieser Leistungen. Soweit die*der Kund*in eine rechtliche Prüfung wünscht, ist diese gesondert zu vergüten. 9. Die Gewährleistungsfrist bei Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. 10. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 11. Tourismus Turn wird die von ihr entworfenen Vorlagen, Entwürfe etc. der*dem Kund*in vorlegen, damit dieser die darin enthaltenen inhaltlichen Angaben überprüfen kann. Gibt die*der Kund*in die Vorlagen und/oder Entwürfe frei, übernimmt sie*er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der inhaltlichen Angaben. 12. Im Übrigen haftet Tourismus Turn bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und bei Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz unbeschränkt. 13. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Tourismus Turn nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die*der Kund*in vertrauen darf). Tourismus Turn haftet hierbei jedoch maximal bis zu einem Schaden in Höhe der vereinbarten Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 14. Soweit die Haftung von Tourismus Turn ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter*innen, Vertreter*innen und Erfüllungsgehilfen. § 12 Geheimhaltungspflicht 1. Die*der Kund*in ist verpflichtet, über sämtliche ihr*ihm bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Tourismus Turn sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und diese nicht zu veröffentlichen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne sein Verschulden bekannt werden. 2. Die*der Kund*in steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren*seinen Mitarbeiter*innen und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird. 3. Verletzt die*der Kund*in oder eine der Personen gemäß den vorstehenden Absätzen die Schweigepflicht, so hat sie*er Tourismus Turn eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Netto-Auftragsvolumens, mindestens jedoch € 50.000 zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, wenn sie*er, ihre*seine Mitarbeiter*innen und seine Erfüllungsgehilfen die Verletzung der Schweigepflicht nicht zu vertreten hat. § 13 Schlussbestimmungen 1. Sofern die*der Kund*in Kauffrau*mann ist, ist Berlin Gerichtsstand; Tourismus Turn ist jedoch berechtigt, die*den Kund*inn auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. 2. Für die Geschäftsbeziehungen und für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Tourismus Turn und der*dem Kund*in ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. § 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

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